Webdesignerin

Webdesignerin

Dipl. Wi. Infrom. Susanne Wollatz

TDDDG

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) legt fest, wie personenbezogene Daten in digitalen Diensten verarbeitet werden dürfen. Für Websites bedeutet das vor allem: Technologien wie Cookies, Tracking oder lokale Speicher dürfen erst nach einer aktiven Einwilligung der Nutzenden eingesetzt werden. Damit definiert das TDDDG recht klar, wie ein zulässiger Cookie-Banner aussehen muss und welche Tools erst nach Zustimmung geladen werden dürfen.

Das TDDDG ist seit 13. Mai 2024 das zentrale Gesetz für den Schutz der Privatsphäre in digitalen Diensten. Es führt das bisherige TTDSG fort, modernisiert aber die Begrifflichkeit und passt sie der heutigen digitalen Landschaft an. Die Grundidee ist, dass jede Technologie, die Daten auf dem Gerät der Nutzerinnen und Nutzer speichert oder ausliest, eine klare Rechtsgrundlage braucht. Und genau diese Grundlage liefert das TDDDG.

  1. Warum es das TDDDG gibt:
    Digitale Dienste greifen technisch oft tiefer ein als vielen bewusst ist. Analyse-Tools, Marketing-Pixel, A/B-Testing-Software oder Social-Media-Einbindungen legen Dateien an, verfolgen Nutzerverhalten oder gleichen Daten mit anderen Quellen ab. Damit das nicht unkontrolliert passiert, schafft das TDDDG einen verbindlichen Rahmen.

  2. Was das Gesetz regelt:
    Es definiert, dass alle nicht technisch notwendigen Cookies und Tracking-Technologien nur mit Einwilligung genutzt werden dürfen. Das umfasst Cookies, Local Storage, Fingerprinting und vergleichbare Verfahren. Erst wenn Nutzerinnen und Nutzer aktiv auf „Zustimmen“ klicken, dürfen diese Technologien arbeiten.

  3. Bedeutung für Webseitenbetreiber:
    Für Betreiber bedeutet das: Jedes einzelne Tool muss bewertet und richtig eingeordnet werden. Technisch notwendige Funktionen wie Warenkorb oder Sprachauswahl dürfen ohne Einwilligung laufen, alles andere muss blockiert bleiben. Der Cookie-Banner wird zur zentralen Steuerstelle und muss transparent erklären, was gesammelt wird und wofür.

  4. Beziehung zur DSGVO:
    Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten insgesamt. Das TDDDG ergänzt sie dort, wo es um Speicher- und Zugriffsvorgänge auf Endgeräten geht. Beide Gesetze greifen ineinander, sodass eine Einwilligung sowohl technisch als auch datenschutzrechtlich gültig sein muss.

  5. Was sich mit dem TDDDG ändert:
    Inhaltlich bleibt vieles wie im TTDSG, der Schwerpunkt liegt eher auf einer zeitgemäßen Terminologie. Für Betreiber bedeutet das aber, dass Rechtstexte, Cookie-Banner und Dokumentationen aktualisiert werden müssen. Der Begriff „digitale Dienste“ ist breiter und schließt moderne Technologien mit ein.

Typische Anforderungen für Webseiten:

  • Ein Cookie-Banner ist Pflicht, sobald Tracking oder Marketing-Tools genutzt werden
  • Einwilligungen müssen freiwillig, informiert und eindeutig sein
  • Technisch nicht notwendige Skripte dürfen erst nach Zustimmung laden
  • Abgelehnte Einwilligungen müssen technisch durchgesetzt werden
  • Die Datenschutzerklärung muss das TDDDG korrekt einbeziehen
  • Consent-Management-Systeme müssen dokumentieren, wie die Einwilligungen verarbeitet werden

Dieser Beitrag dient nur zur Information. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernehme ich keine Gewährleistung. Als Webdesigner kann und darf ich Ihnen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes keine Beratung geben. Um auf Nummer sicher zu gehen, kontaktieren Sie bei Fragen zu Rechtsdingen bitte immer einen Fachanwalt oder einen Datenschutzexperten.